- Mainz
- Aachen
- Angermünde
- Arkona
- Augsburg
- Bad Salzuflen
- Bamberg
- Berlin
- Bonn
- Braunschweig
- Bremen
- Bremerhaven
- Celle
- Chemnitz
- Chieming
- Cottbus
- Cuxhaven
- Dresden
- Düsseldorf
- Eisenach
- Emden
- Erfurt
- Essen
- Frankfurt/Main
- Freiburg
- Freudenstadt
- Garmisch-Partenkirchen
- Gera
- Gießen
- Glücksburg
- Görlitz
- Göttingen
- Greifswald
- Gütersloh
- Halle
- Hamburg
- Hannover
- Helgoland
- Hof
- Karlsruhe
- Kassel
- Kempten
- Kiel
- Köln
- Konstanz
- Landsberg
- Leipzig
- List/Sylt
- Lübeck
- Lüdenscheid
- Magdeburg
- Mannheim
- Mühldorf
- München
- Münster
- Neuburg/Donau
- Norderney
- Nürnberg
- Oberstdorf
- Öhringen
- Passau
- Plauen
- Potsdam
- Putbus
- Regensburg
- Rostock-Warnemünde
- Saarbrücken
- Schleswig
- Schwerin
- Seehausen
- Straubing
- Stuttgart
- Trier
- Ulm
- Waren
- Weiden
- Westermarkelsdorf
- Wiesbaden
- Wittenberg
- Würzburg
EuGH stärkt Fluggastrechte
Airline-Kunde auch bei Naturkatastrophen König
VideoRechte von Flugreisenden gestärkt
VideoEntschädigung bei Flugverspätung
VideoFluggastrechte
Vulkanausbrüche wie 2010 in Island können Fluglinien richtig viel Geld kosten. Denn sie müssen gestrandete Passagiere bei "außergewöhnlichen Umständen" betreuen. Zeit- und Kostengrenzen gibt es nicht. Das hat das oberste EU-Gericht entschieden.
Der Europäische Gerichtshof hat die Rechte von Reisenden bei Flugausfällen wegen Naturkatastrophen deutlich gestärkt. Airlines müssen gestrandeten Kunden die Kosten für Unterkunft, Essen, Transport und Kommunikationsmöglichkeiten ersetzen, entschied der EuGH in Luxemburg. Anlass des Urteils war die Luftraumsperrung über Europa im April 2010 nach Ausbruch des isländischen Vulkans Eyjafjöll.Fluglinien haben Betreuungspflicht Im konkreten Fall hatte eine Frau geklagt, die wegen des Vulkanausbruchs erst mit einer Woche Verspätung nach Irland zurückfliegen konnte. Ryanair hatte sie in dieser Zeit nicht betreut. Die Frau verklagte die Fluglinie vor einem irischen Gericht auf die Erstattung von fast 1.130 Euro. Die dortigen Richter müssen entscheiden. Sie hatten ihre Kollegen beim EuGH aber um Hilfe bei der Auslegung des EU-Rechts gebeten.Die EU-Richter stellten nun klar: Die Flugunternehmen haben bei solchen "außergewöhnlichen Umständen" eine Betreuungspflicht. Die Schließung des europäischen Luftraums stelle einen solchen "außergewöhnlichen Umstand" dar, befanden die Richter. Einen darüber hinaus gehenden finanziellen Ausgleich für immateriellen Schaden müssen Airlines dagegen nicht zahlen, heißt es im Urteil.Keine Zeit- oder KostengrenzeEine Zeit- oder Kostengrenze für die Betreuung ihrer Passagiere gibt es für die Flugunternehmen laut EuGH in solchen Fällen nicht. Gerade wenn Menschen länger am Reiseort ausharren müssen, befänden sie sich in einer besonders unangenehmen Lage. Dass die Betreuung hunderter gestrandeter Reisende für Airlines zu negativen wirtschaftlichen Folgen und Kosten in "beträchtlichem Ausmaß" führen kann, ändert laut Gericht nichts am Vorrang des "hohen Schutzniveaus für die Fluggäste". Die Kosten für die Betreuung könnten die Airlines einkalkulieren, urteilten die Richter. Sie ließen sich beispielsweise im Nachhinein auf die Flugpreise umlegen.Wenn betroffene Passagiere selbst vorgestreckt haben, können sie ihre Auslagen vom Anbieter zurückverlangen. Dafür gibt es jedoch Grenzen: Die Ausgaben müssen notwendig, angemessen und zumutbar gewesen sein. Was das im Einzelfall bedeutet, müssten nationale Gerichte klären, so der EuGH. Zudem seien diese Kosten nicht miteiner Entschädigung zu verwechseln. Darauf haben Reisende nur Anspruch, wenn Verzögerung oder Ausfall organisatorische Gründe haben.Als der Eyjafjallajökull auf Island im März 2010 nach fast 200 Jahren Ruhe ausbrach, legten seine Aschewolken weite Teile des europäischen Flugverkehrs lahm. Hunderttausende Menschen saßen fest.
Rechte der Fluggäste
Betreuung bei Verspätung oder Annullierung
Bei Flügen bis zu 1.500 Kilometern Entfernung haben Fluggäste ab zwei Stunden Verspätung Anspruch auf Betreuungsleistungen - also Telefonate, Getränke, Mahlzeiten und gegebenenfalls eine Übernachtung im Hotel. Bei einer Strecke von 1.500 bis 3.500 Kilometern gibt es Unterstützung nach drei Stunden, ab 3.500 Kilometern Strecke nach vier Stunden. Ab einer Wartezeit von fünf Stunden können Passagiere eine Erstattung des Flugpreises verlangen.
Anspruch auf Betreuung haben Reisende aber auch, wenn Flüge wegen "außergewöhnlicher Umstände" wie der Luftraumsperrung nach einem Vulkanausbruch annulliert werden müssen. Die Airlines müssen dann etwa im Ausland gestrandeten Reisenden solange Hotel und Vollpension zahlen, bis sie abfliegen können. Die Betroffenen können in solchen Fällen aber nur eine "notwendige und angemessene" Betreuung verlangen, heißt es in einem neuen EuGH-Urteil.
Stornierung oder Umbuchung bei Streiks
Einen wegen Streiks gestrichenen Flug kann der Kunde stornieren, er bekommt dann sein Geld zurück. Wer trotzdem fliegen will, hat Anspruch auf einen späteren Flug. Das kann aber dauern, bis der Streik vorbei ist - und auch länger, da ein Rückstau entstehen kann.
Entschädigung
Bei Annullierung, Überbuchung oder Verspätung ab drei Stunden haben Passagiere zwar laut EU-Verordnung Anspruch auf eine Entschädigung von bis zu 600 Euro - aber nur, wenn kein "außergewöhnlicher" Umstand daran schuld ist. Die Fluggesellschaften werten Streiks ebenso wie miserables Wetter als außergewöhnlichen Umstand. Zu Recht, wie der Bundesgerichtshof (BGH) entschied: Streiks könnten als außergewöhnlicher Umstand von Airlines "nicht beherrscht" werden.
Informationen
Erster Ansprechpartner für Flugreisende ist immer die Fluggesellschaft, bei Pauschalreisen der Reiseveranstalter. Reisende sollten sich am Flughafen schriftlich die Verspätung oder den Flugausfall bestätigen lassen. Hilfreich ist auch ein Beweisfoto der Anzeigetafel. Reisende sind allerdings verpflichtet, sich rechtzeitig über aktuelle Änderungen von Abflug- und Ankunftszeiten zu informieren. Bei Informationen aus dem Internet ist es sinnvoll, sich diese auszudrucken, um später einen Beleg zu haben.
Pünktlichkeit
Auch bei einer großen absehbaren Verspätung sollten Passagiere immer zur ursprünglichen Abflugzeit am Flughafen sein. Es besteht sonst die Gefahr, dass die Fluggesellschaft doch früher einen Ersatzflug anbieten kann - und der Reisende ihn dann verpasst.



