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23.05.2013

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EuGH stärkt Fluggastrechte

Airline-Kunde auch bei Naturkatastrophen König

  • Video Rechte von Flugreisenden gestärkt
  • Video Entschädigung bei Flugverspätung
  • Video WISO-Tipp Fluggastrechte
  • VideoRechte von Flugreisenden gestärkt

    Fluglinien müssen sich künftig auch dann um ihre Kunden kümmern, wenn Flüge wegen außergewöhnlichen Umständen, etwa Naturkatastrophen, ausfallen. Zeit- und Kostengrenzen gibt es dabei nicht.

    (31.01.2013)
    VideoEntschädigung bei Flugverspätung

    Eigentlich sind die so genannten "Fluggastrechte" in der EU klar geregelt - doch leider stoßen betroffene Passagiere immer wieder auf Widerstand bei den Fluggesellschaften.

    (20.06.2012)
    VideoFluggastrechte

    Maschine überbucht, verspätet, gestrichen: ärgerlich, stundenlang am Flughafen zu stranden. Doch die Airlines müssen sich um die Fluggäste kümmern. Der WISO-Tipp erklärt Ihre Rechte als Fluggast.

    (15.10.2012)

    Vulkanausbrüche wie 2010 in Island können Fluglinien richtig viel Geld kosten. Denn sie müssen gestrandete Passagiere bei "außergewöhnlichen Umständen" betreuen. Zeit- und Kostengrenzen gibt es nicht. Das hat das oberste EU-Gericht entschieden. 

    Der Europäische Gerichtshof hat die Rechte von Reisenden bei Flugausfällen wegen Naturkatastrophen deutlich gestärkt. Airlines müssen gestrandeten Kunden die Kosten für Unterkunft, Essen, Transport und Kommunikationsmöglichkeiten ersetzen, entschied der EuGH in Luxemburg. Anlass des Urteils war die Luftraumsperrung über Europa im April 2010 nach Ausbruch des isländischen Vulkans Eyjafjöll.

    Fluglinien haben Betreuungspflicht

    Links
    Wenn der Flieger nicht abhebt
    Im konkreten Fall hatte eine Frau geklagt, die wegen des Vulkanausbruchs erst mit einer Woche Verspätung nach Irland zurückfliegen konnte. Ryanair hatte sie in dieser Zeit nicht betreut. Die Frau verklagte die Fluglinie vor einem irischen Gericht auf die Erstattung von fast 1.130 Euro. Die dortigen Richter müssen entscheiden. Sie hatten ihre Kollegen beim EuGH aber um Hilfe bei der Auslegung des EU-Rechts gebeten.

    Die EU-Richter stellten nun klar: Die Flugunternehmen haben bei solchen "außergewöhnlichen Umständen" eine Betreuungspflicht.  Die Schließung des europäischen Luftraums stelle einen solchen "außergewöhnlichen Umstand" dar, befanden die Richter. Einen darüber hinaus gehenden finanziellen Ausgleich für immateriellen Schaden müssen Airlines dagegen nicht zahlen, heißt es im Urteil.

    Keine Zeit- oder Kostengrenze

    Eine Zeit- oder Kostengrenze für die Betreuung ihrer Passagiere gibt es für die Flugunternehmen laut EuGH in solchen Fällen nicht. Gerade wenn Menschen länger am Reiseort ausharren müssen, befänden sie sich in einer besonders unangenehmen Lage. Dass die Betreuung hunderter gestrandeter Reisende für Airlines zu negativen wirtschaftlichen Folgen und Kosten in "beträchtlichem Ausmaß" führen kann, ändert laut Gericht nichts am Vorrang des "hohen Schutzniveaus für die Fluggäste". Die Kosten für die Betreuung könnten die Airlines einkalkulieren, urteilten die Richter. Sie ließen sich beispielsweise im Nachhinein auf die Flugpreise umlegen.

    Wenn betroffene Passagiere selbst vorgestreckt haben, können sie ihre Auslagen vom Anbieter zurückverlangen. Dafür gibt es jedoch Grenzen: Die Ausgaben müssen notwendig, angemessen und zumutbar gewesen sein. Was das im Einzelfall bedeutet, müssten nationale Gerichte klären, so der EuGH. Zudem seien diese Kosten nicht mit
    einer Entschädigung zu verwechseln. Darauf haben Reisende nur Anspruch, wenn Verzögerung oder Ausfall organisatorische Gründe haben.

    Als der Eyjafjallajökull auf Island im März 2010 nach fast 200 Jahren Ruhe ausbrach, legten seine Aschewolken weite Teile des europäischen Flugverkehrs lahm. Hunderttausende Menschen saßen fest.

    Rechte der Fluggäste

    Betreuung bei Verspätung oder Annullierung

    Bei Flügen bis zu 1.500 Kilometern Entfernung haben Fluggäste ab zwei Stunden Verspätung Anspruch auf Betreuungsleistungen - also Telefonate, Getränke, Mahlzeiten und gegebenenfalls eine Übernachtung im Hotel. Bei einer Strecke von 1.500 bis 3.500 Kilometern gibt es Unterstützung nach drei Stunden, ab 3.500 Kilometern Strecke nach vier Stunden. Ab einer Wartezeit von fünf Stunden können Passagiere eine Erstattung des Flugpreises verlangen.

    Anspruch auf Betreuung haben Reisende aber auch, wenn Flüge wegen "außergewöhnlicher Umstände" wie der Luftraumsperrung nach einem Vulkanausbruch annulliert werden müssen. Die Airlines müssen dann etwa im Ausland gestrandeten Reisenden solange Hotel und Vollpension zahlen, bis sie abfliegen können. Die Betroffenen können in solchen Fällen aber nur eine "notwendige und angemessene" Betreuung verlangen, heißt es in einem neuen EuGH-Urteil.

    Stornierung oder Umbuchung bei Streiks

    Einen wegen Streiks gestrichenen Flug kann der Kunde stornieren, er bekommt dann sein Geld zurück. Wer trotzdem fliegen will, hat Anspruch auf einen späteren Flug. Das kann aber dauern, bis der Streik vorbei ist - und auch länger, da ein Rückstau entstehen kann.

    Entschädigung

    Bei Annullierung, Überbuchung oder Verspätung ab drei Stunden haben Passagiere zwar laut EU-Verordnung Anspruch auf eine Entschädigung von bis zu 600 Euro - aber nur, wenn kein "außergewöhnlicher" Umstand daran schuld ist. Die Fluggesellschaften werten Streiks ebenso wie miserables Wetter als außergewöhnlichen Umstand. Zu Recht, wie der Bundesgerichtshof (BGH) entschied: Streiks könnten als außergewöhnlicher Umstand von Airlines "nicht beherrscht" werden.

    Informationen

    Erster Ansprechpartner für Flugreisende ist immer die Fluggesellschaft, bei Pauschalreisen der Reiseveranstalter. Reisende sollten sich am Flughafen schriftlich die Verspätung oder den Flugausfall bestätigen lassen. Hilfreich ist auch ein Beweisfoto der Anzeigetafel. Reisende sind allerdings verpflichtet, sich rechtzeitig über aktuelle Änderungen von Abflug- und Ankunftszeiten zu informieren. Bei Informationen aus dem Internet ist es sinnvoll, sich diese auszudrucken, um später einen Beleg zu haben.

    Pünktlichkeit

    Auch bei einer großen absehbaren Verspätung sollten Passagiere immer zur ursprünglichen Abflugzeit am Flughafen sein. Es besteht sonst die Gefahr, dass die Fluggesellschaft doch früher einen Ersatzflug anbieten kann - und der Reisende ihn dann verpasst.

    31.01.2013, Quelle: dpa, afp
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