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Regierung streitet über NPD-Verbot
Der Ich-weiß-nicht-recht-Minister
BildInnenminister Friedrich
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VideoPolitbarometer: Deutsche für Verbot
VideoBundesländer wollen NPD-Verbot
Gestern plädierte der Innenminister Hans-Peter Friedrich (CSU) für einen eigenen NPD-Verbotsantrag der Bundesregierung. Heute rudert er zurück und betont, dass die Regierung erst Ende März darüber entscheidet. Statt eine Entscheidung zu treffen, spielt Schwarz-Gelb auf Zeit.
Bei der Frage eines neuen NPD-Verbotsverfahrens vermitteln die Bundeskanzlerin und ihr Innenminister einen verheerenden Eindruck. Über die Hälfte des Beweismaterials kommt vom Bund. Doch seit Monaten drücken sie sich um die Frage, für wie belastend sie die Belege halten.Friedrich brauchte nur sieben Minuten und 13 Sekunden für eine neue VolteInnenminister Hans-Peter Friedrich brauchte heute nur sieben Minuten und 13 Sekunden, um seiner verwirrenden Linie in Sachen NPD-Verbotsverfahren eine neue Volte hinzuzufügen. In den Tagen zuvor hatte Friedrich den Eindruck vermittelt, als sei er nun dafür, dass auch die Bundesregierung einen eigenen Verbotsantrag stelle.Falsch, behauptet der Minister heute, es gebe keinerlei Festlegung. Um dann kurz darauf in einer Art Kurz-Repetitorium zu den Besonderheiten eines Parteienverbots zu erläutern, warum die Regierung aus Verfahrensgründen letztlich doch eben so einen Antrag stellen könnte. Ein Armutszeugnis für den InnenministerDiese Art von Spitzfindigkeit mag für die Anwälte von Nöten sein, die das Verfahren in Karlsruhe zu führen haben. Für den Innenminister aber ist es ein Armutszeugnis, wenn er sich in einer für die Parteiendemokratie so entscheidenden Frage hinter Kleingedrucktem verschanzt.Das Problem ist, dass Friedrich bis heute keine Haltung gefunden hat, wie er die Materialsammlung in Sachen NPD-Verbotsverfahren einschätzt. Ob er sie für überzeugend genug hält, um damit nach Karlsruhe zu gehen. Oder eben nicht. Das ist mehr als erstaunlich, denn der größte Teil des Materials stammt vom Bund – insbesondere vom Bundesamt für Verfassungsschutz.Ich-weiß-nicht-recht-MinisterFriedrich hätte folglich genug Zeit gehabt, sich seine Meinung zu bilden. Doch seit Monaten erlebt man einen Ich-weiß-nicht-recht-Minister, der gerne mahnt, auf Risiken verweist, aber um des Pudels Kern — um die Frage der Verfassungswidrigkeit der NPD — einen großen Bogen macht.Gleiches gilt auch für die Bundeskanzlerin. Vermutlich erschien ihr ein Verfahren immer als zu riskant. Doch statt das klar zu sagen, spielte sie auf Zeit. Mit dem Ergebnis, dass die Länder, ob rot, schwarz oder grün regiert, ihr die Entscheidung abnahmen. Anfang Dezember votierte der Bundesrat einstimmig für ein Verbotsverfahren. Merkel betonte an diesem Tag, man müsse erst noch prüfen, ob das Material für ein Parteienverbot reiche. Bis Ende März — warum auch immer.Die Möglichkeiten der Bunderegierung
Drei Rechtswege zur Auswahl
Für das NPD-Verbotsverfahren in Karlsruhe hat die Bundesregierung drei Rechtswege zur Auswahl:
Sie könnte als Bundesregierung einen eigenen NPD-Verbotsantrag stellen, durch das Gericht beigeladen werden oder aber dem Verbotsantrag des Bundesrates beitreten.
Beiladung
Ob Verwaltungs-, Finanz- oder sozialrechtliche Streitigkeiten: Die jeweiligen Gerichte können Dritte, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, zu den Verfahren beiladen. Dies gilt etwa in Sozialgerichtsverfahren, wenn festgestellt werden soll, wofür Leistungsträger wie Krankenkassen grundsätzlich aufkommen müssen. Gerichte sind zu Beiladungen verpflichtet, wenn anstehende Urteile so weitreichend sind, dass sie auch Dritte in die Pflicht nehmen.
Beigeladene können zumeist nur innerhalb der Anträge eines Hauptbeteiligten eigene Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen. Abweichende Sachanträge sind nur in bestimmten Ausnahmefällen möglich.
Beitritt
Ist von einem Zivilprozess ein nicht unmittelbar daran Beteiligter betroffen, kann er dem Verfahren aktiv als sogenannter Streithelfer beitreten. Diese Nebenintervention ist nur möglich, wenn der Streithelfer laut Gesetz "ein rechtliches Interesse" daran nachweisen kann, dass die von ihm unterstützte Partei gewinnt.
Beispiel: Ein Handy-Hersteller streitet mit einem anderen um die Patentierbarkeit einer Technik, die von dem Dritten ebenfalls genutzt wird. Dieser Dritte kann in das Verfahren als Streithelfer einsteigen und eigene Beweismittel geltend machen, solange sie nicht mit den Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen.
Antragsteller
In einem Zivilprozess trägt derjenige, von dem oder gegen den vor Gericht Schutz begehrt wird je nach Verfahrensart eine eigne Bezeichnung: In Klageverfahren sind es Kläger und Beklagter, in Zwangsvollstreckungsverfahren Gläubiger und Schuldner und in anderen Antragsteller und Antragsgegner. Die Hauptbeteiligten an einem Verfahren werden auch als Partei bezeichnet.
Diese Hauptbeteiligten haben die stärkste Rechtsposition vor Gericht. Sie können nach eigenem Ermessen Anträge stellen, Klagen zurücknehmen oder Rechtsmittel wie Berufung, Beschwerde oder Revision einlegen. Im gescheiterten NPD-Verbotsverfahren von 2003 hatten die drei dazu berechtigten Organe, Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat, jeweils einen eigenen Verbotsantrag gestellt.



