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26.05.2013

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BGH zu Gentest-Verwertung

Früchte vom verbotenen Baum

  • Bild Gentest: Probenentahme
  • Video Gentests: Hoffnung oder Fluch?
  • Video Verbrecherjagd mit DNA-Test
  • BildGentest: Probenentahme
    Probenentahme / Quelle: dpa
    (Quelle: dpa)
    VideoGentests: Hoffnung oder Fluch?

    Immer mehr Firmen versprechen, auch die letzten Geheimnisse des menschlichen Genoms zu lüften. Gert Scobel diskutiert mit seinen Gästen über die neuen Möglichkeiten und Aspekte der Genforschung.

    (11.12.2012)
    VideoVerbrecherjagd mit DNA-Test

    Der Film zeigt spektakuläre Kriminalfälle und stellt neueste Techniken der DNA-Analyse zusammen mit Experten des Berliner Landeskriminalamtes vor.

    (21.05.2012)

    Kurzmeldung

    • BGH verbietet die Verwertung von Beinahe-Treffern bei Massengentests 10:45 20.12.2012
      Die Verwertung von Massengentests zur Ermittlung eines Straftäters ist künftig eng begrenzt. Wird bei den Reihenuntersuchungen ein sogenannter BeinaheTreffer erzielt, der eine Verwandtschaft zwischen Testperson und gesuchtem Täter ergibt, darf dieser Treffer nicht für weitere Ermittlungen verwendet werden. Dieses Urteil verkündete der Bundesgerichtshof (BGH). Das gilt aber nur für die Zukunft. Die Verurteilung eines Vergewaltigers hat Bestand. Er war ermittelt worden, nachdem Verwandte an einem freiwilligen Gentest teilgenommen hatten.

     Kommentar von Günther Neufeldt

    Für Verfechter des Datenschutzes und der Bürgerrechte ist klar: Erkenntnisse, die mit unrechtmäßigen Mitteln erlangt wurden, haben Gerichte zu ignorieren. "Beweisverwertungsverbot" heißt das. Der Rechtsstaat gebe sich auf, wenn er sich nicht an seine eigenen Regeln halte. Muss man deshalb einen Vergewaltiger freilassen? 

    Links
    BGH-Urteil zu Reihen-Gentests
    So befremdlich diese Konsequenz anmutet - völlig absurd ist sie für Juristen nicht. Wer eine Speichelprobe abgibt, der geht davon aus: Es wird nur überprüft, ob er der Täter war oder nicht. Er kommt nicht auf die Idee, dass man in seinen Genen nach Hinweisen auf kriminelle Verwandte suchen könnte. Diese Suche verletzt sein Recht auf Schutz der persönlichen Daten. Und das Prinzip, dass Gerichte nur verwerten dürfen, was legal herausgefunden wurde – es ist unserem Rechtssystem keineswegs fremd: Ein Geständnis unter Folter zum Beispiel zählt nicht.

    Für juristische Laien hingegen scheint die Lage dagegen eindeutig: Eine Studentin wird nachts auf dem Heimweg von einem Jugendlichen brutal vergewaltigt. Auf ihrer Kleidung findet man Blutspuren, die unzweifelhaft von dem jungen Mann stammen. Ein Alibi hat er nicht, in der Tatnacht war er nachweislich in der Nähe. Wenn man diesen Täter nun allein deshalb freiließe, weil er mit fragwürdigen Methoden überführt wurde – die Empörung wäre verständlich.

    Gesetzliche Neuregelung würde Klarheit schaffen

    Der Bundesgerichtshof will nun beiden Seiten gerecht werden: Einerseits rügt er das Vorgehen der Strafverfolger – andererseits geht er nicht so weit, den Verurteilten freizusprechen. Aber nur deshalb, weil die Rechtslage bisher nicht ganz klar war – es gab noch kein höchstrichterliches Urteil dazu. Seit heute ist das anders. Für die Zukunft gilt deshalb: Wenn der Gentest zeigt, dass der Sohn eines Getesteten tatverdächtig ist – dann müssen die Strafverfolger das ignorieren.

    Damit liegt der Ball jetzt im Spielfeld der Politik: Der Gesetzgeber sollte die Bestimmungen zu DNA-Reihenuntersuchungen schleunigst ändern – indem er der Polizei erlaubt, bei Massen-Gentests auch Hinweisen auf eine Verwandtschaft mit dem Täter nachzugehen. Solange die Getesteten vorher darüber aufgeklärt werden, ist nichts dagegen einzuwenden.

    20.12.2012
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