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24.05.2013

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Winnenden

Gericht senkt Strafmaß für Vater des Amokläufers

  • Bild Im Revisionsprozess
  • Video Urteil im Winnenden-Prozess
  • BildIm Revisionsprozess
    Prozess gegen den Vater des Amokläufers von Winnenden / Quelle: dpa
    (Quelle: dpa)
    VideoUrteil im Winnenden-Prozess

    Im Prozess um den Amoklauf von Winnenden hat das Stuttgarter Landgericht sein Urteil verkündet. Der Vater von Tim K. ist zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden.

    (01.02.2013)

    Der Vater des Amokläufers von Winnenden bleibt wegen fahrlässiger Tötung in 15 Fällen schuldig. Ein Gericht hat aber das Strafmaß gesenkt: ein Jahr und sechs Monate Haft auf Bewährung. Das erste Urteil gegen den Mann hatte der Bundesgerichtshof wegen formaler Fehler kassiert. 

    Im Revisionsprozess um den Amoklauf von Winnenden hat das Gericht den Vater des Täters zu einem Jahr und sechs Monaten Haft auf Bewährung verurteilt. Die Strafe lag damit leicht unter der des ersten Verfahrens.

    Pistole unverschlossen im Kleiderschrank

    Auch die Stuttgarter Kammer sprach den 54-Jährigen der fahrlässigen Tötung in 15
    Fällen und der 14-fachen fahrlässigen Körperverletzung schuldig. Der Mann hatte die Pistole unverschlossen im Kleiderschrank aufbewahrt, mit der sein Sohn am 11. März 2009 in Winnenden und Wendlingen 15 Menschen und sich selbst erschoss.

    Die Staatsanwälte hatten auf die gleiche Strafe wie im ersten Urteil plädiert und angeführt, der Revisionsprozess habe keine neuen Erkenntnisse gebracht. Das bewerteten die Verteidiger des Vaters anders: Sie sahen nur einen Verstoß gegen das Waffengesetz und forderten, die Kammer solle von einer Strafe absehen. Der Angeklagte habe durch den Verlust seines Sohnes bereits genug gelitten, hieß es in der Begründung von Rechtsanwalt Hubert Gorka.

    Formale Fehler im ersten Prozess

    Der zweite Prozess war nötig, weil der Bundesgerichtshof das erste Urteil wegen formaler Fehler kassiert hatte. Da damals nur die Verteidigung und nicht die Staatsanwaltschaft Revision beantragt hatte, konnte die Strafe für den Angeklagten diesmal nicht höher ausfallen als im ersten Verfahren.

    01.02.2013, Quelle: dpa
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