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merkzettel

Beleidigungsklage in Halle

Kann man Google in Deutschland verklagen?

  • Bild Google-Startseite
  • Video Privatklage gegen Google
  • Video Kindgerechte Suchmaschinen
  • BildGoogle-Startseite
    Google-Startseite auf einem Monitor / Quelle: imago
    (Quelle: imago)
    VideoVi Privatklage gegen Google

    Privatmann Alexander Hartmann klagt vor dem Amtsgericht Halle gegen Google, weil seinem Löschantrag nicht ausreichend nachgekommen wurde. Der Kläger war in einem Blogeintrag beleidigt worden.

    (08.01.2013)
    VideoKindgerechte Suchmaschinen

    Wenn Kinder im Internet recherchieren, dann ist Sorgfalt geboten. Zum Jugendschutz gibt es spezielle Suchmaschinen, die Ergebnisse kindgerecht filtern. Eine Studie zeigt, dass die kaum genutzt werden.

    (06.11.2012)

    Kurzmeldung

    • Klage gegen Google scheitert 12:33 08.01.2013
      Das Amtsgericht Halle hat eine Klage gegen den Internetkonzern Google wegen der Verbreitung einer Beleidigung abgewiesen. Geklagt hatte ein Mann, der sich durch einen Blogeintrag auf einer von Google betriebenen Plattform beleidigt sieht. Die Klage sei zum einen unzulässig, weil der Kläger bereits das Amtsgericht Hamburg eingeschaltet habe. Zudem sei die Klage auch nicht begründet, weil Google Deutschland nicht für die Internetseiten mit dem umstrittenen Artikel verantwortlich sei. Diese Seiten würden vielmehr von der US-Firma Google Inc. angeboten.

     von Stephan Dirks

    In Halle entscheidet heute das Amtsgericht über eine Beleidigungsklage gegen Google. Eine der zentralen Fragen dabei: Kann ein Kläger aus Deutschland überhaupt gegen die deutsche Niederlassung von Google klagen? Nach geltendem Recht im Prinzip schon. In der Praxis wird's allerdings schwer. 

    Die Konstellation ist nicht selten und wird wohl in Zukunft immer häufiger auftreten: Global agierende Internetkonzerne verletzten durch ihre Services Rechte auch deutscher Verbraucher. Die sehen sich einem Unternehmensgeflecht gegenüber, bei dem kaum noch durchschaubar ist, welcher Teil wofür verantwortlich zeichnet.

    Wer sich an deutsche Verbraucher wendet, für den gilt deutsches Recht

    Stephan Dirks / Quelle: dirksunddiercks.de

    Stephan Dirks ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht in Kiel
    Quelle: dirksunddiercks.de

    Grundsätzlich ist die Rechtslage für den deutschen Verbraucher gar nicht so ungünstig. Denn es gilt: Für den, der sich an deutsche Nutzer wendet, gilt auch deutsches Recht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein Unternehmen – zum Beispiel Google – überhaupt eine Niederlassung in Deutschland hat. Es ist ganz allgemein auf den Dienst abzustellen, um den es jeweils geht.

    Wenn der in deutscher Sprache erbracht wird, dann wird er sich in der Regel auch an ein deutsches Publikum richten. Und dann muss es sich der Dienstanbieter auch gefallen lassen, nach deutschem Recht vor einem deutschen Gericht verklagt zu werden.

    Bettina Wulff klagt in Hamburg

    Links
    Hyperland - Mehr Netzthemen
    Entsprechende Entscheidungen hat es in der Vergangenheit bereits gegeben. So wurde Google bereits mehrfach zur Löschung von Beiträgen auf der hauseigenen Plattform "blogger.com" verurteilt. Vor dem Landgericht Hamburg klagt derzeit auch Bettina Wulff wegen schlüpfriger Vorschläge von Googles "Auto Suggest"-Funktion. Wenn diese Klage scheitert, dann jedenfalls nicht deshalb, weil Googles Hauptsitz in den USA liegt.

    Grundlegend für die Frage der "internationalen Zuständigkeit" deutscher Gerichte urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) bereits 2010 in der "New York Times"-Entscheidung. Dort entschied das höchste deutsche Zivilgericht, dass es für die Anwendbarkeit deutschen Rechts und die Zuständigkeit deutscher Gerichte noch nicht einmal zwingend ist, dass sich ein Dienst "bestimmungsgemäß" an das deutsche Publikum richtet. Es reicht vielmehr aus, wenn rechtliche Folgen auch im Inland eintreten können. So war's auch im "New York Times"-Fall, in dem der Kläger, ein deutscher Unternehmer, in der Online-NYT mit Goldschmuggel und Unterschlagung in Verbindung gebracht wurde.

    Der Haken: Die Durchsetzbarkeit

    In einer idealen Welt würde der Beitrag hier enden. Man könnte sagen: Der Verbraucher braucht sich nur zurückzulehnen, die deutschen Gerichte wachen über sein Recht.  Doch so einfach ist es nicht.

    Allein dadurch, dass ein deutsches Gericht eine Entscheidung fällt, ist die rechtswidrige Veröffentlichung ja nicht aus der Welt. Das Urteil ist vorerst nur ein Stück Papier, immerhin: ein Vollstreckungstitel. Es stellt sich aber die Frage nach dessen Durchsetzbarkeit. Gegen eine im Inland ansässige Firma stellt dies kein Problem dar: Es wird zum Beispiel ein Zwangsgeld angedroht oder festgesetzt.

    Langwierig bis unmöglich

    Dies ist auch der Grund dafür, dass trotz der oben skizzierten Rechtslage ein Kläger in der Regel versuchen wird, seinen Gegner in Deutschland zu finden. Im Falle Googles zum Beispiel dessen Zweigstelle in Hamburg.

    Damit dies gelingt, ist es allerdings notwendig, auch eine Zuständigkeit des inländischen Unternehmens für den fraglichen Dienst, zum Beispiel "blogger.com" darzulegen. Wenn das nicht gelingt (und das wird es meist nicht), muss doch wieder die Zentrale im Ausland direkt in Anspruch genommen werden. Und spätestens hier werden die Zustellung von Vollstreckungstiteln und die Vollstreckung daraus teuer, langwierig und kompliziert, wenn nicht gar unmöglich. Auch aus diesem Grunde schrecken Betroffene oftmals davor zurück, sich gerichtlich mit ausländischen Konzernen anzulegen.

    Alternativen zum Rechtsweg sind allerdings denkbar. Zum Beispiel führt derzeit das Landeszentrum für den Datenschutz in Schleswig-Holstein (ULD) ein Verfahren  wegen des Klarnamenzwangs auf Facebook, in dem sich Facebook Inc. (Irland) vor dem Verwaltungsgericht in Schleswig wehrt. Gerade die Landesdatenschutzbehörden bieten auch Verbrauchern die Möglichkeit, sich mit Beschwerden an sie zu wenden.

    Das Fazit: Außer Spesen nichts gewesen?

    Im Zweifel läuft auch ein gewonnener Rechtsstreit gegen einen ausländischen Internetkonzern also auf einen bloßen "Achtungserfolg" hinaus, der wenig ausrichtet, dafür aber viel Geld kostet. Dies ist die Kehrseite eines globalen Dorfs ohne globale Rechtsordnung.

    Wer deren Fehlen beklagen will, mag das tun – sollte aber nicht vergessen, dass eine theoretisch mögliche, weltweit einheitliche Rechtsordnung im Internet sich sicherlich nicht zuerst an deutschen Standards von Meinungs- und Pressefreiheit orientieren würde.

    Autovervollständigung: Stress für Google

    Was ist "Autovervollständigung"?

    Google hat die Autovervollständigungs-Funktion im Jahr 2008 in seiner Internet-Suchmaschine eingeführt. Die Idee: Während man dabei ist, einen Suchbegriff einzutippen, tauchen bereits automatisch Vorschläge auf, die auf den häufigsten Anfragen anderer Nutzer beruhen. Google argumentierte zum Start, das spare Zeit, verhindere Tippfehler und helfe manchmal auch, die Suchanfrage präziser zu formulieren.

    Immer wieder Ärger für Google

    Doch die Funktion, an die sich viele Google-Nutzer gewöhnt haben, bringt dem Internet-Konzern immer wieder auch Ärger: Es gibt Menschen, die sich nicht damit abfinden wollen, dass bei Eingabe ihres Namens wenig schmeichelhafte Begriffe wie "Insolvenz", "Betrug" oder "Festnahme" auftauchen. Es kommt immer wieder zu Gerichtsverfahren.

    Google betont, man nehme keinen Einfluss auf die Begriffe, die zur Autovervollständigung vorgeschlagen werden. Sie würden algorithmisch auf Basis der häufigsten Suchanfragen zusammengestellt. In Deutschland gewann Google alle fünf bisherigen Verfahren, wie das Unternehmen betont.

    Andere Urteile in Italien

    In Italien gab es gegensätzliche Entscheidungen. Ein Gericht in Mailand gab einem Nutzer Recht, der sich wegen der Autovervollständigung als Schwindler verunglimpft sah. Ein anderes nahm die Position von Google an. Mit Paris einigte sich Google zu nicht näher genannten Konditionen mit mehreren Organisationen, die dagegen vorgingen, dass bei der Suche nach bekannten Namen unter den Vervollständigungs-Vorschlägen das Wort "juif" (Jude) auftaucht.

    08.01.2013
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