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Bundesarbeitsgericht

Kein generelles Streikverbot für kirchliche Arbeitnehmer

  • Video Gericht klärt Streikverbot bei Kirchen
  • Video BAG verhandelt über Kirchen-Streik-Recht
  • Video Gericht klärt Streikverbot bei Kirchen
  • VideoGericht klärt Streikverbot bei Kirchen
    (20.11.2012)
    VideoBAG verhandelt über Kirchen-Streik-Recht
    (20.11.2012)
    Videoh17-Video

    Wird in Deutschland gestreikt, sind Institutionen der Kirche nie dabei. Denn Ärzte, Erzieher oder Hausmeister dürfen nicht streiken. Das Verbot ist nun vor dem Bundearbeitsgericht gelandet.

    (20.11.2012)
    Kirchlich Beschäftigten darf nicht generell das Streiken verboten werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in zwei Urteilen am Dienstag entschieden und damit den Gewerkschaften ver.di und Marburger Bund im Grundsatz recht gegeben.

    Damit müssen die großen christlichen Kirchen sowie die Einrichtungen von Caritas und Diakonie mit ihren bundesweit rund 1,3 Millionen Beschäftigten Streiks zulassen. Die obersten Arbeitsrichter entschieden in einem Streit zwischen den Gewerkschaften ver.di und Marburger Bund mit mehreren evangelischen Landeskirchen und deren diakonischen Einrichtungen.

    Aktenzeichen

     1 AZR 179/11 und 1 AZR 611/11

    Die Kirchen beharrten auf dem sogenannten Dritten Weg, wonach sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber einvernehmlich auf Löhne und Arbeitsbedingungen einigen, so dass aus Sicht der Arbeitgeber ein Arbeitskampf ausgeschlossen sei. Grundlage hierfür sei das im Grundgesetz verankerte Recht, dass die Kirchen selbst über ihre Angelegenheiten und damit auch über ihre Arbeitsverhältnisse bestimmen können.

    Die Gewerkschaften pochten dagegen auf die im Grundgesetz geschützte Koalitionsfreiheit. Danach bestehe ein Streikrecht, ohne das keine Verhandlungen auf Augenhöhe möglich seien. In den Verfahren hatten bereits die Vorinstanzen, das Landesarbeitsgericht Hamm (AZ: 8 Sa 788/10) und das Landesarbeitsgericht Hamburg (AZ: 2 Sa 83/10), ein generelles Streikverbot in kirchlichen Einrichtungen abgelehnt.

    Das Streikverbot im Kirchenbereich

    Worauf beruht das kirchliche Streikverbot?

    Das Streikverbot für die Mitarbeiter der Kirchen und ihrer diakonischen Einrichtungen ist im Kirchengesetz festgeschrieben. Stattdessen handeln paritätisch besetzte Kommissionen von Arbeitgebern und Beschäftigten handeln Löhne und Arbeitsbedingungen im Konsensverfahren aus. Statt Streiks und Aussperrungen sind verpflichtende Schlichtungen vorgesehen. Das Modell beruht auf der Annahme einer "Dienstgemeinschaft", in der es nicht zu Konflikten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kommt, wie sie in der freien Wirtschaft üblich sind.

    Die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts, Ingrid Schmidt, sprach Anfang 2012 von einem "latenten Konflikt zwischen kirchlichem Selbstverständnis und Arbeitsrecht", mit dem sich das Gericht nun befasst.

    Wie viele Arbeitnehmer sind betroffen?

    Das Urteil könnte für die deutschlandweit schätzungsweise 1,3 Millionen Mitarbeiter bei den Kirchen und ihren Wohlfahrtsverbänden Diakonie und Caritas weitreichende Folgen haben. Der gewerkschaftliche Organisationsgrad ist allerdings relativ gering – nur einige zehntausend Mitarbeiter sind in der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di organisiert. Die Arbeitsbedingungen weichen auch innerhalb der einzelnen Dachorganisationen stark voneinander ab. Niedriglöhne, Ausgründungen und Leiharbeit haben vor allem bei den kirchlichen Sozialverbänden das Lohnniveau zunehmend gesenkt.

    Ist das Urteil des Bundesarbeitsgerichts bindend?

    Das Landesarbeitsgerichts Hamm und das Landesarbeitsgerichts Hamburg hatten bereits Anfang 2011 Urteile gefällt, die Streiks nicht generell verbieten. Das Gericht in Hamm begründete das unter anderem damit, dass in kirchlichen Einrichtungen auch Beschäftigte tätig sind, die keinen unmittelbaren Dienst am Nächsten leisten, etwa Küchenpersonal oder Reinigungskräfte.

    Kirchen und Gewerkschaften kündigten bereits an, je nach Ausgang des Verfahrens vor dem Bundesarbeitsgerichts weiter zu ziehen zum Bundesverfassungsgericht. Möglich ist auch, dass sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte damit befasst.

    Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreites für den Status der Kirchen in Deutschland ist nicht ausgeschlossen, dass nach dem BAG demnächst das Bundesverfassungsgericht über das kirchliche Arbeitsrecht entscheiden wird. Auch eine Einschaltung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg erscheint möglich.

    20.11.2012, Quelle: epd
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