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Bundesarbeitsgericht
Kein generelles Streikverbot für kirchliche Arbeitnehmer
VideoGericht klärt Streikverbot bei Kirchen
VideoBAG verhandelt über Kirchen-Streik-Recht
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Aktenzeichen
1 AZR 179/11 und 1 AZR 611/11
1 AZR 179/11 und 1 AZR 611/11
Das Streikverbot im Kirchenbereich
Worauf beruht das kirchliche Streikverbot?
Das Streikverbot für die Mitarbeiter der Kirchen und ihrer diakonischen Einrichtungen ist im Kirchengesetz festgeschrieben. Stattdessen handeln paritätisch besetzte Kommissionen von Arbeitgebern und Beschäftigten handeln Löhne und Arbeitsbedingungen im Konsensverfahren aus. Statt Streiks und Aussperrungen sind verpflichtende Schlichtungen vorgesehen. Das Modell beruht auf der Annahme einer "Dienstgemeinschaft", in der es nicht zu Konflikten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kommt, wie sie in der freien Wirtschaft üblich sind.
Die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts, Ingrid Schmidt, sprach Anfang 2012 von einem "latenten Konflikt zwischen kirchlichem Selbstverständnis und Arbeitsrecht", mit dem sich das Gericht nun befasst.
Wie viele Arbeitnehmer sind betroffen?
Das Urteil könnte für die deutschlandweit schätzungsweise 1,3 Millionen Mitarbeiter bei den Kirchen und ihren Wohlfahrtsverbänden Diakonie und Caritas weitreichende Folgen haben. Der gewerkschaftliche Organisationsgrad ist allerdings relativ gering – nur einige zehntausend Mitarbeiter sind in der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di organisiert. Die Arbeitsbedingungen weichen auch innerhalb der einzelnen Dachorganisationen stark voneinander ab. Niedriglöhne, Ausgründungen und Leiharbeit haben vor allem bei den kirchlichen Sozialverbänden das Lohnniveau zunehmend gesenkt.
Ist das Urteil des Bundesarbeitsgerichts bindend?
Das Landesarbeitsgerichts Hamm und das Landesarbeitsgerichts Hamburg hatten bereits Anfang 2011 Urteile gefällt, die Streiks nicht generell verbieten. Das Gericht in Hamm begründete das unter anderem damit, dass in kirchlichen Einrichtungen auch Beschäftigte tätig sind, die keinen unmittelbaren Dienst am Nächsten leisten, etwa Küchenpersonal oder Reinigungskräfte.
Kirchen und Gewerkschaften kündigten bereits an, je nach Ausgang des Verfahrens vor dem Bundesarbeitsgerichts weiter zu ziehen zum Bundesverfassungsgericht. Möglich ist auch, dass sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte damit befasst.



