StudiVZ mahnt reihenweise Webseitenbetreiber ab, deren Seiten das Kürzel "VZ" im Namen tragen. Der Grund: Verstoß gegen Wettbewerbs- und Markenrecht. Kosten: mehr als 2000 Euro pro Abmahnung. Experten bezweifeln, ob die Abmahnungen begründet sind.
Die Liste der Ungereimtheiten rund um das Studentenportal StudiVZ ist lang. Die ersten Schlagzeilen gab es im November 2006. Damals wurde bekannt, dass einer der Portalgründer seine Geburtstagseinladung der Titelseite des NS-Propagandablattes "Völkischer Beobachter" nachempfunden hatte. Kurz darauf sorgten Stalker-Gruppen auf StudiVZ für Aufregung.
Auch in Sachen Datenschutz ging bei StudiVZ nicht immer alles mit rechten Dingen zu. Mehrfach wurden Sicherheitslücken entdeckt, die Zugriff auf Nutzerdaten erlaubten. Im Dezember 2007 startete das Berliner Unternehmen selbst einen "Generalangriff" auf die Daten seiner Nutzer.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden über Nacht geändert. Die Nutzer sollten künftig mit personalisierter Werbung berieselt werden. Verbraucherschützer zogen Mitte Februar die juristische Notbremse und mahnten das Studentenportal ab.
Unterdessen wurde bekannt, dass StudiVZ vom Instrument der Abmahnung bereits selbst regen Gebrauch gemacht hat. Ins Visier der StudiVZ-Anwälte waren Webseiten geraten, die eine gewisse Namensähnlichkeit mit dem Portal aufwiesen. Konkret ging es um das Kürzel "VZ". Die ersten Abmahnopfer hießen "PokerVZ" und "FussballerVZ", zwei Portale, die sich wie StudiVZ über Werbung finanzieren, aber eine völlig andere Klientel bedienen. Dennoch erließ das Landgericht Köln in beiden Fällen einstweilige Verfügungen.
In einem der beiden Verfahren monierten die Richter, dass die Optik der abgemahnten Webseite weitgehend von StudiVZ übernommen worden sei. Den Richtern war offenbar nicht bekannt, dass auch StudiVZ immer wieder vorgeworfen wird, die Optik seiner Webseite von seinem Pendant, dem US-amerikanischen Studentenportal Facebook, "abgekupfert" zu haben - ein Narr, wer Schlechtes dabei denkt.
Damit nicht genug. Am Valentinstag mahnten die StudiVZ-Anwälte weitere Webseiten ab, darunter das Studentenverzeichnis "ErstiVZ" sowie die Webseite "abitur-vz". Beiden Webseiten wird vorgeworfen, mit ihren Namen gegen das Marken- und das Wettbewerbsrecht zu verstoßen. Die Abmahnung gegen die Bonner Webseite "abitur-vz" liegt heute.de im Wortlaut vor.
"Das 'VZ'-Kürzel wird eindeutig mit dem StudiVZ in Verbindung gebracht", erklärte StudiVZ-Sprecher Dirk Hensen zu heute.de. Dieser Name sei geschützt. Wenn es eine markenrechtliche Verletzung gibt, müsse man dagegen vorgehen. Außerdem sei zu bedenken, dass die kürzlich abgemahnten Portale ähnliche Zielgruppen wie StudiVZ ansprechen. "Wir werden unseren Namen schützen, falls ein anderer Plattform-Betreiber unser Markenrecht verletzt. Grundsätzlich versuchen wir uns bei solchen Fällen aber über einen Dialog außergerichtlich zu einigen", so Hensen.
"Abitur-vz gibt es seit Mai 2007", sagt Webseitenbetreiber Abidin Kecek zu heute.de. Werbung habe er bis zum heutigen Tage nie geschaltet, da er keine kommerzielle Webseite betreibe. "abitur-vz" sei eine reine Hobbyseite. "Ich verdiene damit kein Geld", beteuert Kecek. "Im Gegenteil kostet mich das ganze Projekt etwas."
Der Bonner Kecek soll für sein Hobby jetzt sogar noch tiefer in die Tasche greifen, ginge es nach der Düsseldorfer Anwaltskanzlei Bird & Bird, die die Interessen von StudiVZ vertritt. Für seine kostenpflichtige Abmahnung wird eine Gebühr von 2080,50 Euro fällig - "zahlbar binnen Wochenfrist nach Rechnungsstellung". Der Streitwert wurde auf sagenhafte 150.000 Euro festgesetzt.
"In den Abmahnungen beruft sich StudiVZ auf Normen aus dem Markenrecht und dem Wettbewerbsrecht (UWG)", sagte der Kölner Rechtsanwalt Christian Solmecke heute.de. Solmecke bezweifelt, ob diese Paragrafen einschlägig sind. Das Markengesetz erfordere ein Handeln im geschäftlichen Verkehr. Und ein Verstoß gegen das UWG sei nur möglich, wenn es sich bei dem Abgemahnten um einen Wettbewerber handele. "Beides wird in der Regel schon dann nicht der Fall sein, wenn die abgemahnten Webseiten rein privat betrieben werden", so der Kölner Jurist.
Darüber hinaus bezweifelt Solmecke, dass das Kürzel "VZ" als Marke überhaupt geschützt werden kann. Er beruft sich auf den Duden. Danach ist "Vz" die allgemein gebräuchliche Abkürzung für "Verzeichnis". "Damit handelt es sich um eine so genannte Gattungsbezeichnung, die nicht schutzfähig ist", meint Solmecke.
Die Betreiber des kleinen Erstsemesterportals "ErstiVZ" haben mittlerweile nachgegeben und sich mit StudiVZ außergerichtlich geeinigt. "ErstiVZ" ist unter diesem Namen nicht mehr zu erreichen. Abidin Kecek hat der kostenpflichtigen Abmahnung widersprochen. Er kann nicht verstehen, warum ein "Goliath" wie StudiVZ mit nach eigenen Angaben rund 4,5 Millionen registrierten Mitgliedern juristisch gegen ein privates Mini-Portal wie "abitur-vz" vorgeht. Bei Kecek sind derzeit etwa 100 Mitglieder angemeldet.
Kecek und die anderen Abgemahnten mögen Recht haben. Ob sie auch Recht bekommen, steht auf einem anderen Blatt. Die meisten Betroffenen können sich einen Rechtsstreit mit den finanzkräftigen Betreibern des StudiVZ, der Stuttgarter Holtzbrinck-Verlagsgruppe, nicht leisten. "Ein Prozess mit einem Streitwert von 150.000 Euro kostet den Verlierer rund 13.000 Euro", rechnet der Kölner Anwalt Solmecke vor. Wird Berufung eingelegt, verdoppeln sich die Kosten. "Bei diesen Summen knicken viele Webseitenbetreiber verständlicherweise leider ein", sagt Solmecke. "Selbst wenn sie möglicherweise im Recht sind."
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