Telefon- und Internetdaten dürfen nicht auf Vorrat massenhaft gespeichert werden - zumindest nicht in der Form, wie es der Gesetzgeber vorsieht. Das Verfassungsgericht erklärte das entsprechende Gesetz für nichtig. Die Regierung muss nachbessern.
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschied am Dienstag, dass das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung gegen die Verfassung verstößt. Es ist mit dem Telekommunikationsgeheimnis unvereinbar. Alle bislang gespeicherten Daten müssten deshalb "unverzüglich" gelöscht werden, erklärte Gerichtspräsident Hans-Jürgen Papier (Az.: 1 BvR 256/08 u.a.).
Allerdings: Die Vorratsdatenspeicherung an sich ist laut Urteil durchaus zulässig. Telekommunikationsdaten seien "für eine effektive Strafverfolgung und Gefahrenabwehr von besonderer Bedeutung". Der Gesetzgeber muss dabei aber eine Reihe enger Vorgaben erfüllen.
So wahrt das bestehende Gesetz aus Sicht der Richter nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es mangele an Sicherheit für die Daten. Zudem gebe es keine konkreten Angaben, wofür die Daten gebraucht werden.
Ferner kritisierten die Richter eine mangelnde Transparenz des Gesetzes. Ein weitgehend offener Datenpool hebele den notwendigen Zusammenhang zwischen Speicherung und Zweck der Speicherung auf, sagte Richter Papier.
Die gekippten Regelungen verpflichteten Telekommunikationsanbieter seit 2008, die Verbindungsdaten von Telefon, Handy, E-Mail und Internet auf Vorrat für ein halbes Jahr speichern und Polizei sowie Geheimdiensten zur Strafverfolgung und Gefahrenabwehr zur Verfügung zu stellen.
Nach Ansicht der Richter handelt es sich bei der Speicherung aller Telefon- und Internetverbindungsdaten für sechs Monate um einen "besonders schweren Eingriff in das Fernmeldegeheimnis", weil die Verbindungsdaten inhaltliche Rückschlüsse "bis in die Intimsphäre" ermöglichten und damit aussagekräftige Persönlichkeits- oder Bewegungsprofile gewonnen werden könnten. Weil zudem Missbrauch möglich ist und die Datenverwendung von den Bürgern nicht bemerkt werde, sei die Vorratsdatenspeicherung in ihrer bisherigen Form geeignet, "ein diffus bedrohliches Gefühl des Beobachtetseins hervorzurufen".
Rechtsexperte Michael Brenner von der Uni Jena sprach im ZDF von einer "schallenden Ohrfeige" für den Gesetzgeber. Die Vorratsdatenspeicherung als solche verstoße nicht gegen die Verfassung, die Umsetzung aber sei "sehr schlampig".
Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger begrüßte das Urteil: "Das ist ein wirklicher Tag zur Freude", sagte die FDP-Politikerin und sprach von einem "herausragend guten Tag" für die Grundrechte und den Datenschutz. "Diese Entscheidung wird auch auf Europa ausstrahlen." Für weitere anlasslose Datensammlungen auf EU-Ebene sei der Spielraum damit geringer. Dies betreffe etwa die Speicherung von Flugpassagierdaten.
Grünen-Chefin Claudia Roth sprach von einer "richtigen Klatsche" für den Gesetzgeber. "Dass alle bisher gespeicherten Daten gelöscht werden müssen, das setzt noch einen drauf." Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung äußerte sich ebenfalls zufrieden: Das Daten gesammelt werden dürfen, sei klar - gespeichtert werden dürfe aber nur bei konkretem Verdacht. "Wir wollen keinen Überwachungsstaat." Unionsvertreter dagegen bedauerten das Urteil: Es werde "uns erst einmal in Schwierigkeiten bringen, weil wir Instrumente nicht anwenden können", sagte der Parlamentarische Geschäftsführer Peter Altmaier (CDU).
Die Telekommunikationswirtschaft will nach dem Urteil Geld vom Fiskus sehen. "Wir sind der Meinung das die Bundesregierung uns - den Telekomunternehmen - das bezahlen muss", sagte der Geschäftsführer des Branchenverbandes VATM, Jürgen Grützner. "Die Telekomunternehmen haben bereits Millionen Euro investiert, um in Vorleistung zu gehen."
Die Regelungen im Gesetz über die Vorratsdatenspeicherung verletzen das Grundrecht auf Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses. Dieses ist geregelt in Artikel 10 des Grundgesetzes. Er lautet:
(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, dass sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und dass an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.
Karlsruhe hatte die Massenspeicherung bereits 2008 in einer Eilentscheidung zwar vorerst bestätigt, die Nutzung zur Strafverfolgung aber deutlich eingeschränkt. Demnach durften die Daten nur noch bei schweren Straftaten wie Mord und Totschlag, aber auch Kinderpornografie, Urkundenfälschung oder Bestechung genutzt werden. Das illegale Herunterladen von Musik dagegen war seitdem kein Grund mehr für eine mögliche Nutzung. Das Gericht hatte schon in der Vergangenheit eine Reihe von Sicherheitsgesetzen der Regierung deutlich beschränkt.
Im umfangreichsten Massenklageverfahren in der Geschichte des Gerichts hatten fast 35.000 Bürger Beschwerde gegen das Gesetz eingelegt, das eine EU-Richtlinie umsetzt. Es gibt drei Klägergruppen: Eine von ihnen vertritt der FDP-Politiker Burkhard Hirsch. Der Berliner Rechtsanwalt Meinhard Starostik vertritt rund 34.900 Kläger. Der Grünen-Politiker Volker Beck hat mit mehr als 40 Abgeordneten seiner Partei Beschwerde eingelegt. Über gut 60 Verfahren wurde im vergangenen Dezember in Karlsruhe exemplarisch verhandelt.
Das Verfassungsgericht hat schon eine ganze Reihe von Sicherheitsgesetzen kassiert oder stark beschnitten, darunter den großen Lauschangriff, das Luftsicherheitsgesetz und die Online-Durchsuchung.