Auch Bezieher von Arbeitslosengeld II können mit der Abwrackprämie ein Auto kaufen. Die 2500 Euro vom Staat für Altwagen dürfen ihnen nach Auffassung des Landessozialgerichtes Sachsen-Anhalt nicht als einmaliges Einkommen angerechnet werden.
Es sei unzulässig, diese Leistung für den Lebensunterhalt zu vereinnahmen, teilte das Gericht am Donnerstag mit. Der Beschluss vom 19. April ist rechtskräftig. (Aktenzeichen: S 16 AS 907/09 ER)
Anders als zum Beispiel bei einer Einkommenssteuerrückerstattung handele es sich bei der Abwrackprämie um eine zweckgebundene Einnahme, die allein zum Neukauf eines Autos eingesetzt werden dürfe, wurde der Beschluss begründet.
Geklagt hatte eine Hartz-IV-Empfängerin aus dem Raum Magdeburg, der die zuständige Behörde die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes wegen der 2500 Euro Abwrackprämie gekürzt hatte. Der zum einstweiligen Rechtsschutz ergangene Beschluss des Landessozialgerichtes sei kein Urteil und habe über den Einzelfall hinaus lediglich Hinweischarakter, sagte ein Sprecher.